Am 1. Oktober 2021 tritt die geänderte Zucht- und Eintragungsordnung des ÖKV in Kraft.
Unter anderem wurde im §2 der Absatz 14 neu eingefügt: „Vor Ausstellung der Zuchtstättenkarte hat jeder
Züchter ein Erstzüchterseminar des ÖKV oder ein vergleichbares Seminar einer Verbandskörperschaft zu besuchen.“
Eine weitere Änderung betrifft die Verlegung der Zuchtstätte an einen anderen Ort, siehe
§2, (10) "In begründeten Fällen kann die vorübergehende Verlegung einer gemäß § 4 genehmigte Zuchtstätte an einen anderen Ort
(z.B. Zweitwohnsitz) beim ÖKV, bei vereinsbetreuten Rassen im Wege der rassebetreuenden Verbandskörperschaft,
beantragt werden. Eine entsprechende Zuchtstättenbetreuung am genehmigten Verlegungsort ist sicherzustellen und nachzuweisen."
Die Zuchtordnung des ÖKV finden Sie
hier.